Der Geschäftsführer der GmbH (Antragsgegner) kündigte sein bestehendes Dienstverhältnis mit der Gesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen, ohne jedoch gleichzeitig sein Amt als Geschäftsführer niederzulegen.
Der Antragsgegner gründete während der Insolvenz der Gesellschaft eine andere Gesellschaft im gleichen Sektor, bot identische Dienstleistungen an und unternahm Versuche, Kunden der Gesellschaft abzuwerben.