Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers in der Insolvenz der Gesellschaft

Der Geschäftsführer der GmbH (Antragsgegner) kündigte sein bestehendes Dienstverhältnis mit der Gesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen, ohne jedoch gleichzeitig sein Amt als Geschäftsführer niederzulegen.
Der Antragsgegner gründete während der Insolvenz der Gesellschaft eine andere Gesellschaft im gleichen Sektor, bot identische Dienstleistungen an und unternahm Versuche, Kunden der Gesellschaft abzuwerben.

Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers in der Insolvenz der Gesellschaft

Der Geschäftsführer der GmbH (Antragsgegner) kündigte sein bestehendes Dienstverhältnis mit der Gesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen, ohne jedoch gleichzeitig sein Amt als Geschäftsführer niederzulegen. Der Antragsgegner gründete während der Insolvenz der Gesellschaft eine andere Gesellschaft im gleichen Sektor, bot identische Dienstleistungen an und unternahm Versuche, Kunden der Gesellschaft abzuwerben. 

Der Insolvenzverwalter erwirkte gegen den Antragsgegner eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der konkurrierenden Tätigkeit mit der Begründung, dass das gesetzliche Wettbewerbsverbot solange zu Lasten des Antragsgegners gelte, wie er noch Geschäftsführer der Gesellschaft sei.

Der Beschluss des OLG Rostock vom 02.06.2020 – 4 W 4/20
Das OLG Rostock gab dem Insolvenzverwalter Recht. Es bestätigte, dass das kraft Gesetzes – analog § 88 Abs. 1 Satz 1 AktG – aus der Organstellung des GmbH-Geschäftsführers folgende Wettbewerbsverbot nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft erlösche, sondern erst mit der Beendigung der Organstellung.

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Zur Quelle: haufe.de
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