Insolvenzverwaltung

Selbst unter größten, gemeinsamen Anstrengungen von Geschäftsführung, Führungskräften, Gesellschafter und Mitarbeiter kann es manchmal schwierig werden, ein angeschlagenes Unternehmen wieder auf den richtigen Kurs zu bringen. Ausstehende Zahlungen fehlen innerhalb der eigenen Bilanz und viele Fristen, die mit Geschäftspartnern vereinbart worden sind, werden überschritten. So wird der Druck auf das Unternehmen immer größer—und die Geduld auf allen Seiten immer kleiner. Spätestens bei einer drohender Zahlungsunfähigkeit steht die Insolvenz bevor.

Gerät ein Unternehmen in eine solche—oftmals selbst schwer zu korrigierende—Lage, lässt sich trotzdem in vielen Fällen ein Weg heraus aus dem Problem finden. Was früher häufig den Verlust vieler oder aller Arbeitsplätze des Unternehmens bedeutete, kann heute die Chance für einen erfolgreichen Neustart sein—vorausgesetzt die aktuelle Unternehmensführung zieht auch eine Insolvenz frühzeitig in ihre Überlegungen mit ein.

Die Eigenverwaltung, das Schutzschirmverfahren, aber auch die Planung und Überwachung der Insolvenzverfahren durch Haslinger & Korrell eröffnen für Gläubiger und Unternehmen neue Handlungsoptionen. Wir führen Unternehmen kompetent durch die Phasen einer Krise und stellen gegenüber den Gerichten die transparente und einwandfreie Durchführung des Insolvenzverfahrens sicher.

Dabei legen wir den Fokus darauf, die vorhandenen Werte des Unternehmens zu sichern, vor allem aber neue unternehmerische Potenziale zu erkennen und—dort, wo es sinnvoll und möglich ist—das Unternehmen mit Hilfe der uns zur Verfügung stehenden insolvenzrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Methoden einer sanierungs­orientierten Insolvenzverwaltung zu retten.

Optional: Einsetzung eines vorl. Gläubigerausschusses

Das Gesetz unterscheidet zwischen obligatorischen, beantragtem und fakultativem Gläubigerausschuss (§ 22a InsO, Anlage G 16 a).

Gutachtenphase

Zur Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen setzt das Insolvenzgericht regelmäßig Gutachter ein. Diese übergeben dem Insolvenzgericht ein schriftliches Gutachten, auf dessen Grundlage das Insolvenzgericht die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens trifft.

Vorläufige (Insolvenz-)Verwaltung

Ein vorläufiger Insolvenzverwalter hat dafür zu sorgen, dass das Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt wird.

Insolvenzeröffnung

Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über.

Berichtstermin (Gläubigerversammlung)

Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten.

Prüfungstermin

Im Prüfungstermin gibt der Insolvenzverwalter die Tabellenerklärungen zu den angemeldeten Forderungen gegenüber dem Gericht ab.

Abwicklungsphase

Während der Abwicklungsphase setzt der Insolvenzverwalter die Beschlüsse der Gläubigerversammlung um, verwertet das vorhandene Vermögen und bereinigt die Insolvenztabelle.

Schlussbericht und Schlusstermin

Nachdem sämtliche Vermögensgegenstände verwertet und alle angemeldeten Insolvenzforderungen abschließend geprüft sind, reicht der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht und die Schlussrechnungslegung beim Insolvenzgericht ein.

Verteilung

Nach dem Schlusstermin bewilligt das Insolvenzgericht die Schlussverteilung nach dem eingereichten Verteilungsverzeichnis, soweit keine Einwendungen hiergegen erhoben werden.

Aufhebung

Nach erfolgter Verteilung der Insolvenzmasse hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf.

Optional: Restschuldbefreiung

An die Einstellung des Insolvenzverfahrens über eine natürliche Person kann das Restschuldbefreiungsverfahren folgen.