Bei der Kündigung in der Insolvenz gelten einige Besonderheiten. Zu nennen sind hier vor allem die Ausnahmeregelungen zur Kündigungsfrist sowie der Sonderkündigungsschutz, der zwar grundsätzlich auch in der Insolvenz gilt, jedoch in vielen Fällen nicht mehr effektiv gewährt werden kann.
Kündigung und Kündigungsfrist in der Insolvenz
Kündigung und Kündigungsfrist in der Insolvenz
Nach § 113 Satz 1 InsO kann ein Arbeitsverhältnis, bei dem der Schuldner der Arbeitgeber ist, vom Insolvenzverwalter und vom Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Damit befreit die Vorschrift von den besonderen Bindungen bei Befristungen, von Sonderregelungen (wie etwa dem tariflichen Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit) und kürzt zusätzlich die Kündigungsfristen ab.
Die Insolvenz selbst hat keine automatischen Auswirkungen auf den Bestand der Arbeitsverhältnisse. Diese bestehen zunächst von der Insolvenz unberührt mit Wirkung für die Insolvenzmasse weiter fort. Allerdings gehen die Arbeitgeberrechte und -pflichten des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Will dieser bestehende Arbeitsverhältnisse beenden, muss er wie bei Kündigungen außerhalb einer Insolvenz die allgemeinen[3] und besonderen Kündigungsschutzvorschriften (Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Pflegezeitgesetz, Schwerbehindertenkündigungsschutz nach SGB IX, Kündigungsschutz der Arbeitnehmervertreter nach § 15 KSchG etc.) sowie Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 102 BetrVG bzw. §§ 111 ff. BetrVG, aber auch bei Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils § 613a BGB beachten. Die Sonderregelungen der §§ 125, 126 InsO sowie des § 122 InsO erleichtern dem Insolvenzverwalter allerdings den Personalabbau.
Zur Quelle: haufe.de
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