Für wen die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 ausgesetzt ist

Am 20.01.2021 hat die Bundesregierung eine weitere Verlängerung für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossen. Diese gilt nun bis zum 30.04.2021 – aber nicht für jede Situation.

Für wen die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 ausgesetzt ist

Grundsätzlich müssen antragspflichtige Unternehmen spätestens drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes, also nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtlicher Überschuldung Insolvenzantrag stellen.

Um die Folgen der Corona-Pandemie für Unternehmen abzufedern, wurde die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags bei einer pandemiebedingten Insolvenz bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Für überschuldete (nicht zahlungsunfähige) Unternehmen wurde dieser Zeitraum bis zum 31.12.2020 verlängert. Auf Grund technischer Schwierigkeiten bei der Antragstellung der staatlichen Corona-Hilfen und erheblichen Verzögerungen bei den Auszahlungen wurde die Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen für den Zeitraum 01.01. bis 31.01.2021 erneut ausgesetzt. An diese knüpft nun eine weitere Verlängerung vom 01.02. bis zum 30.04.2021 an.

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Zur Quelle: anwalt.de

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