Aussetzung der Insolvenzantragspflicht? Enorme Haftungsrisiken für Geschäftsführer!

Trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht: Enorme Haftungsrisiken für Geschäftsführer

Die bisher bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Diese Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll nun auch für den Tatbestand der insolvenzrechtlichen Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

Allerdings ist die Insolvenzantragspflicht nicht ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und keine Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht. Eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auch wegen Zahlungsunfähigkeit ist nicht vorgesehen.

Das bedeutet, dass Unternehmen, welche zahlungsunfähig sind, spätestens ab dem 1. Oktober 2020 wieder gesetzlich dazu verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag zu stellen.

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Auch bei den tatsächlich durch die COVID 19-Pandemie in die Krise gestürzten Unternehmen ist eine Insolvenzantragspflicht nicht vollständig ausgeschlossen. Befindet sich das Unternehmen nämlich bereits in der akuten Zahlungsunfähigkeit, hat also mehr offene fällige Forderungen gegen sich als Geldmittel um diese zu erfüllen, darf der Insolvenzantrag nur unterbleiben, solange Aussichten bestehen, die Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen. Gerade bei denjenigen Unternehmen, deren Tätigkeit weiterhin durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie beschränkt wird, wie Gastronomen oder Veranstaltungsanbietern, wird die Planung aber oft ergeben, dass auch in den nächsten Wochen und Monaten nicht mit einer echten Verbesserung der wirtschaftlichen Situation zu rechnen ist.

Hier gilt auch heute eine Insolvenzantragspflicht für die Geschäftsführer.

„Wer sich als Geschäftsführer auf die Schlagzeile ‚Insolvenzantragspflicht ausgesetzt‘ leichtfertig verlässt, begibt sich in ein hohes Haftungsrisiko. In einem späteren Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter alle Zahlungen von ihm persönlich zurückfordern, die nach Eintritt einer tatsächlich doch greifenden Insolvenzantragspflicht aus einer Gesellschaft noch erbracht wurden“, warnt Rechtsanwalt Jörn Weitzmann, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein. Darüber hinaus schützt die Aussetzung der Antragspflicht in keinem Fall davor, dass Vertragspartner den Geschäftsführer in Haftung nehmen, wenn dieser noch Verträge für die eigentlich zahlungsunfähige Gesellschaft geschlossen hat, ohne den Vertragspartner über das Risiko eines Zahlungsausfalles aufzuklären.

Daneben droht dem Geschäftsführer eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung, wegen Untreue, Eingehungsbetrug sowie den sonstigen Insolvenzstraftaten.

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